Der Gesetzgeber regelt im § 331 StGB die Vorteilsannahme und die damit verbundene Bestechlichkeit im §332 StGB eindeutig. Diese sind für beide Seiten strafbar – den Vorteilsgebenden UND den Vorteilsnehmenden. Die Strafbarkeit umfasst mündliche Nebenabreden ebenso wie vertraglich vereinbarte „kostenfreie Zusatzleistungen“, dafür gibt es keine Bagatellgrenze. Über die gesetzliche Regelung hinaus fühlen wir uns im Rahmen unserer Fürsorgepflicht und unseres Gerechtigkeitsgefühls verpflichtet, Schaden von unseren Vertragsparteien und von unseren Mitarbeitern abzuwenden. Kurz: wir handeln für alle Seiten transparent und fair.
